Ein Gastronomiebetrieb, welcher aufgrund gesetzlicher Vorgaben einen Fettabscheider benötigt, hat eine Fülle von Vorgaben zu erfüllen. So muss beispielsweise stets der korrekte Betrieb gewährleistet sein. Worauf ist sonst noch zu achten und welche gesetzlichen Regelungen gibt es?
Wofür ist der Fettabscheider da?
Öl und Fett verursachen in den Rohrleitungen Ablagerungen, außerdem beeinträchtigen sie die Funktion von Kläranlagen und der Kanalisation. Gastronomiebesitzer, deren Abwässer Öle und Fette pflanzlicher oder tierischer Herkunft enthalten, sind daher gesetzlich zum Einbau von Fettabscheidern verpflichtet. Neben der Gastronomie sind auch zahlreiche Verarbeitungs- und Herstellungsbetriebe der Lebensmittelbranche sowie Metzgereien und Schlachthöfe betroffen. Zwar gibt es keine Vorschrift wann Frittieröle gewechselt werden müssen aber im Schnitt wechseln Gastronomiebetriebe häufig nach 20 Betriebsstunden oder 3 Tagen das Fett aus den Fritteusen. Eine Gastroküche hat meist zwei Friteusen á 10 Liter Fassungsvolumen. Das bedeutet, dass alle 3 Tage 20 Liter Frittieröl entsorgt werden müssen. Das macht im Monat 200 Liter. Allein die Betrachtung dieser Menge macht klar, das eine Entsorgung über die normale Kanalisation gar nicht in Frage käme.
Der rechtliche Hintergrund
Der Fettabscheider trennt Öle und Fette gleich am Ort der Einleitung aus dem Abwasser. Den Rahmen hierfür bilden der § 57 und § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), das Landeswassergesetz, die kommunalen Abwassersatzungen und die Indirekteinleiterverordnung. Außerdem gewährleisten zusätzliche baurechtliche Bestimmungen die wasserrechtliche Eignung der Fettabscheider. Hersteller von Abscheidern müssen ihre Anlagetypen mithilfe eines Prüfverfahrens abnehmen lassen. Die Genehmigung für den Betrieb einer Abscheideanlage vergibt die untere Wasserbehörde im Landratsamt.
Pflichten des Betreibers
Der Betreiber muss nicht nur einen normgerechten Fettabscheider einbauen, sondern er ist auch dazu verpflichtet, einen sachgemäßen Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Nachlässigkeiten in der Wartung können die Schließung des Betriebs zur Folge haben. Zu den Pflichten gehören daher:
- regelmäßige Wartung
- Reinigung, Entleerung und Neubefüllung
- Entsorgung des Inhalts über einen entsprechenden Fachbetrieb
- Führung eines Betriebstagebuches
- jährliche Wartung durch Fachkundige
- mindestens im Abstand von fünf Jahren Generalsinspektion inklusive Dichtigkeitsprüfung
- Vermeidung einer Einleitung von Regenwasser oder anderen Abwässern
- Vermeidung einer Entsorgung von Speiseresten über den Abscheider
- Vermeidung von überhöhten Temperaturen
- ausschließlich Nutzung von abscheiderfreundlichen Reinigungsmitteln
- Verhinderung dauerhafter Zellstoffablagerungen
- Schutz gegen mechanische Beschädigung, Rückstau, Frosteinwirkung, Korrosion und Brandübertragung
- Dämmung für frostgefährdete Abschnitte der Leitung